Aktuelles von 1890

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Text:

  1. Das St. Joseph-Stift in der Neustadt, geleitet von den Schwestern von der göttlichen Vorsehung, ist durch seine vorzügliche, allen Anforderungen der Gesundheitspflege entsprechende Einrichtung geeignet, Personen, welches ein ruhiges Leben und eine sorgfältige Pflege wünschen, einen angenehmen Aufenthalt zu bieten.

  2. Nach Art der Wohnung und Verköstigung werden drei Klassen unterschieden.
    In der 1. Klasse erhalten die Pensionäre Wohnung bestehend in zwei Zimmern mit entsprechendem Mobiliar und einem guten Tisch. Der Pensionspreis beträgt im Sommer pro Tag 3,50 Mark, im Winter 4 Mark.

    In der 2. Klasse erhalten die Pensionäre ein Zimmer, im Übrigen die Verköstigung wie in der ersten Klasse, jedoch fällt der Nachtisch weg. Die Pension für die 2. Klasse beträgt im Sommer pro Tag 2,50 Mark, im Winter 3 Mark.

    In der 3. Klasse erhalten die Pensionäre ein Zimmer und einfache bürgerliche Koste. Der Pensionspreis beträgt im Sommer pro Tag 1,50 Mark, im Winter 2 Mark.

  3. Wein und Bier müssen besonders vergütet werden; auch sind die Kosten für etwaige ärztliche Behandlung und Medikamente, sowie für die Besorgung der Leibwäsche im Pensionspreis nicht inbegriffen.

  4. Eine Ermäßigung der Pension wegen Abwesenheit der Pensionäre tritt nur ein, wenn dieselbe über 8 Tage andauert, es wird in diesem Falle ein Drittel der Pension berechnet und zwar vom 9. Tage an.

  5. Beabsichtigen die Pensionäre die Anstalt definitiv zu verlassen, so müssen Sie mindestens 14 Tage vorher kündigen und ist die Pension bis zu Ablauf dieser Frist zu entrichten.

  6. Die Pensionszahlungen erfolgen voraus und zwar nach Belieben monatlich oder vierteljährlich.

  7. Es kann auch durch einmalige Zahlung des Recht auf lebenslängliche Aufnahme und Pflege erworben werden. Die Summe ist in jedem Falle mit Rücksicht auf Alter, Umstände und Ansprüche der Person mit dem Vorstand des Hauses zu vereinbaren.

  8. Anderweitige Modifikationen in Bezug auf vorstehende Bestimmungen unterliegen ebenfalls einer besonderen Vereinbarung.

 

Mainz, im Mai 1890

Der Vorstand des St. Joseph-Stifts.